Beschluss der 3. Änderung des B-Planes Nr. 38
Beschluss der 3. Änderung des B-Planes Nr. 38 der Gemeinde Rellingen für das Gebiet südlich des Grundstückes Moorkampshöhe 10 und nördlich der Grundstücke Otto-Rump-Straße 16 und 18 Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 17. Februar 2014 die 3. Änderung des B-Planes Nr. 38 der Gemeinde Rellingen für das Gebiet südlich des Grundstückes Moorkampshöhe 10 und nördlich der Grundstücke Otto-Rump-Straße 16 und 18 , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit Beginn des 04. April 2014 in Kraft.
Alle Interessenten können den B-Plan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Rathaus der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60 (Flur des Fachbereichs Planen und Bauen), 1. Obergeschoss, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags 8.30 bis 13.00 Uhr sowie dienstags 14.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rellingen geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Rellingen, den 27. März 2014
Gemeinde Rellingen
Die Bürgermeisterin
gez. Radtke