Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 08. Juni
Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg tritt ab 8. Juni 2020 in Kraft und ist bis zum 28. Juni 2020 befristet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen die bereits beschlossenen Lockerungsmaßnahmen umgesetzt und mit Detailregelungen versehen.
Folgende wesentliche Änderungen sind hervorzuheben:
- Im Privaten wie auch im öffentlichen Raum sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen wieder zulässig.
- Gaststätten dürfen nunmehr bis 23:00 Uhr geöffnet haben.
- Freizeitparks und Schwimmbäder (Frei- und Hallenbad) dürfen unter Vorgaben eines Hygienekonzeptes wieder öffnen.
- Sogenannte „Gruppenaktivitäten“ (z. B. Feste) ohne Sitzungscharakter dürfen nur im Außenbereich und mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Die Kontaktdaten sind zu erheben.
- ,,Märkte“ und vergleichbare Veranstaltungen (z. B. Messen & Flohmärkte) dürfen nur im Außenbereich und mit bis zu 100 gleichzeitigen Teilnehmern stattfinden. Ordnungskräfte werden vorgeschrieben. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Wochenmärkte sind ausgenommen.
- Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter (feste Sitzplätze, z. B. Konzerte und Kino) dürfen mit bis zu 250 Teilnehmern im Außenbereich und bis zu 100 Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Die Kontaktdaten sind zu erheben.
- Versammlungen dürfen nun mit bis zu 100 Personen im Außenbereich stattfinden, aber die Vorgaben werden insgesamt strenger gefasst.
- Kindertagesstätten: Der eingeschränkte Regelbetrieb wird nun bis zum 21. Juni 2020 befristet. Nur bis dahin gilt auch die Beschränkung auf 15 Kinder pro Gruppe. Ab dem 22. Juni 2020 ist an Kindertagesstätten wieder der Regelbetrieb vorgesehen.
- Schulen: Für die Grundschulen und für Kohorten im Bereich der Ganztagsbetreuung an Grundschulen kann der Mindestabstand ab 8. Juni unterschritten werden. Für alle anderen Jahrgangsstufen gilt das ab 22. Juni.