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Aufhebung der Quarantänepflicht und der Pflicht zur Kontrolltestung

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Neue Regeln treten am 17. November 2022 in Kraft

Das Gesundheitsministerium hat am 16. November 2022 mit Wirkung vom 17. November 2022 den Erlass aufgehoben, auf dessen Grundlage bisher die Kreise in Allgemeinverfügungen die Quarantäneregeln erlassen haben.

Eine Pflicht zur Absonderung besteht damit im Falle eines positiven Coronatests nicht mehr. Auch die Pflicht zur Kontrolltestung mittels PCR-Test wird aufgehoben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der PCR-Test weiterhin Voraussetzung für einen Genesenennachweis ist.

Stattdessen ordnet das Gesundheitsministerium mit dem neuen Erlass vom 16. November 2022 unter dem Titel „Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Test“ im Falle eines positiven Tests eine Maskenpflicht und in bestimmten Einrichtungen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot an. Der neue Erlass ist diesem info - intern als Anlage beigefügt. Auf dessen Grundlage werden die Kreise entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Damit gelten ab dem 17. November 2022 folgende Regelungen, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022:

• Im Falle eines positiven Coronatests (PCR-Test oder Schnelltest im Testzentrum bzw. durch geschultes Personal oder Selbsttest) besteht künftig die Pflicht, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen (Mund-Nasen-Schutz oder FFP2 bzw. vergleichbar). Diese Maskenpflicht endet automatisch nach fünf Tagen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen mit entsprechendem Attest.

• Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.

• Auch über die 5 Tage hinaus wird empfohlen, bei Krankheit zuhause zu bleiben und in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

• Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt für fünf Tage ein Betretungsverbot

    o für Besucher in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

    o für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und

    o für infizierte Personen, die von der Pflicht zur Maskentragung befreit sind, an Schulen im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen.

• Außerdem gilt im Falle eines positiven PCR-Tests für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen für fünf Tage ein Tätigkeitsverbot. Dieses Tätigkeitsverbot gilt nicht in der Eingliederungshilfe oder und in heilpädagogischen Tagesstätten und gilt auch in Pflegeeinrichtungen nicht bei Tätigkeiten, bei denen kein Kontakt mit vulnerablen Personen besteht.

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