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Bekanntmachung der Gemeinde Rellingen Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

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Da Reetdachhäuser und die Rellinger Kirche aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518, in Verbindung mit § 2 Abs. Ziff. 2 b) der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch LVO v. 26.03.2009, GVOBl. Schl.-H. S. 176, angeordnet:

Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für das Ortsgebiet der Gemeinde Rellingen hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 200 Metern zu Reetdachhäusern und zur Rellinger Kirche auch auf den 31. Dezember 2016 und den 01. Januar 2017 ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 m zu Reetdachhäusern und der Rellinger Kirche abgebrannt werden.

Dies bedeutet ein Abbrennverbot von Feuerwerksraketen auf, vor und hinter den folgenden Grundstücken. Soweit keine Hausnummernbereiche angegeben sind, betrifft das Verbot alle an den nachfolgend genannten Straßen befindlichen Grundstücke und öffentlichen Straßenteile:

Rellingen-Ort:

Jahnstraße
Siedlerstraße
Grüner Weg
Friedenstraße
Dahlienhof
Lohe
Lohkamp
Poststraße
Kirchenstraße
Birkengrund
Cay-Dose-Weg
Am Markt
Thesdorfer Straße
Bergstraße
Hohle Straße
Am Rathausplatz
Ehmschen 21-52 (beidseits)
Oberer Ehmschen 55
Hauptstraße 17-106 (beidseits)
Hamburger Straße 1-5 (beidseits)
Schmiedestraße 1-5 (beidseits), sowie 41-55 (ungerade Nummern)
Ellerbeker Weg 1-15 (beidseits)
Tangstedter Chaussee 1-15 (beidseits)
Plantenkamp 1-7 (beidseits)
Vogt-Schmidt-Straße 1, sowie 7-47 (beidseits)

Ahornstraße

 

Rellingen-Egenbüttel:

Am Gedenkstein
Achtern Knick
Im Dorfe
Hohle Eiche
Grüne Twiete
Dorfstraße
Am Hasloegen
Am Dorfteich 11-19 (beidseits)
Pinneberger Straße 10 b–32 (gerade Nummern), sowie 36-50 (gerade Nummern)
Kurten Kamp 7
Hempbergstraße 55-67, sowie 85-102 (beidseits)
Moorkampsweg 125-140 (beidseits)

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686, angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16. des Sprengstoffgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift wie folgt einzulegen:

Bürgermeister der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen. Der Antrag kann schriftlich an die vorgenannte Anschrift oder auf elektronischem Wege an das OVG.schleswig-holstein.de erfolgen.

Rellingen, den 12.12.2016

Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe, Bürgermeister

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