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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen am 8. Mai 2022

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1.    Das Wählerverzeichnis zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen wird in der Zeit vom 18. April bis 22. April 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro des Rathauses, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einspruchsfrist, spätestens am 22. April 2022 bis 13.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen (Bürgerbüro), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
 

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises  oder durch Briefwahl teilnehmen.
 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1  eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist
a)  wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
 b)  wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
 c)  wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses des Gemeindewahlleiters bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 6. Mai 2022, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
 

6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

       einen amtlichen blauen Stimmzettel
       einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
       einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahl-
       leiters und
       ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftlich Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
 

 

Rellingen, den 12. April 2022

Der Gemeindewahlleiter
Uwe Goldt
Gemeindewahlleiter

 

 

 

In den Bekanntmachungskästen

auszuhängen am: 13.04.2022

abzunehmen am:  09.05.2022

 

Veröffentlicht im Internet unter www.rellingen.de am 12.04.2022

 

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