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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters am 29. Mai 2016 in der Gemeinde Rellingen

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1. Das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl wird in der Zeit vom 09. Mai 2016 bis 13. Mai 2016 während der Dienststunden am folgenden Ort für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten:

Gemeinde Rellingen, Rathaus, Bürgerbüro, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 13. Mai 2016 bis 13.00 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin Einspruch einlegen:

Gemeinde Rellingen, Rathaus, Bürgerbüro, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 08. Mai 2016 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist
oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 27. Mai 2016, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin über das Internet, schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaub-haft machen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleiterin und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin/den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Rellingen, den 26. April 2016
Gemeinde Rellingen
Die Gemeindewahlleiterin

gez. Radtke

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