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Bekanntmachung über die Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

  • Rathaus

Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

Da Reetdachhäuser und die Rellinger Kirche aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5283) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 Abs. Ziff. 2 b) der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch LVO v. 16.11.2022, GVOBl. Schl.-H. S. 954, angeordnet:

Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für das Ortsgebiet der Gemeinde Rellingen hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 200 Metern zu Reetdachhäusern und zur Rellinger Kirche sowie Krankenhäuser, Kinder- und Seniorenheime und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, auch auf den 31. Dezember 2023 und den 01. Januar 2024 ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 m zu Reetdachhäusern und der Rellinger Kirche abgebrannt werden. Das Abbrennverbot gilt ebenfalls in einem Abstand von 200 Metern und 50 Metern zu Altersheimen nach § 23 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Dies bedeutet ein Abbrennverbot von Feuerwerksraketen auf, vor und hinter den folgenden Grundstücken. Soweit keine Hausnummernbereiche angegeben sind, betrifft das Verbot alle an den nachfolgend genannten Straßen befindlichen Grundstücke und öffentlichen Straßenteile:

Rellingen-Ort:
• Jahnstraße
• Siedlerstraße
• Grüner Weg
• Friedenstraße
• Dahlienhof
• Lohe
• Lohkamp
• Poststraße
• Kirchenstraße
• Birkengrund
• Cay-Dose-Weg
• Am Markt
• Thesdorfer Straße
• Bergstraße
• Hohle Straße
• Am Rathausplatz
• Ehmschen 21-52 (beidseits)
• Oberer Ehmschen 55
• Hauptstraße 17-106 (beidseits)
• Hamburger Straße 1-5 (beidseits)
• Schmiedestraße 1-5 (beidseits), sowie 41-55 (ungerade Nummern)
• Ellerbeker Weg 1-15 (beidseits)
• Tangstedter Chaussee 1-15 (beidseits)
• Plantenkamp 1-7 (beidseits)
• Vogt-Schmidt-Straße 1, sowie 7-47 (beidseits)
• Ahornstraße
• Adlerstraße 60-96 (beidseits)
• Süntelstraße 150-166 (geraden Nummern)
• Oberer Ehmschen 53-67 (beidseits)
• Grüner Weg 7-13 und 22-24 (beidseits)
• Ehmschen 40-52b (beidseits)
• Uhlengrund 25-38 (beidseits)

Rellingen-Egenbüttel:
• Am Gedenkstein
• Achtern Knick
• Im Dorfe
• Hohle Eiche
• Grüne Twiete
• Dorfstraße
• Am Hasloegen
• Am Dorfteich 11-19 und 22-26 (beidseits)
• Pinneberger Straße 10 b–32 (gerade Nummern), sowie 36-50 (gerade Nummern)
• Kurten Kamp 7
• Hempbergstraße 55-67, sowie 85-102 (beidseits)
• Moorkampsweg 125-140 (beidseits)

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 04.12.2023 (I Nr. 344) geändert worden ist, angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16. des Sprengstoffgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Widerspruch bei der erlassenden Behörde, Gemeinde Rellingen, Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Behörde eingelegt wird, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Diese ist die Landrätin des Kreises Pinneberg, KurtWagener-Straße 11, 25337 Elmshorn. Bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist dieser entweder durch absenderbestätigende De-Mail an das Postfach info@rellingen.sh-kommunen.de-mail.de oder als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument per Email an info@rellingen.de zu richten. Eine einfache Email genügt nicht. Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt involviert oder erfolgt die elektronische Einlegung des Widerspruchs durch eine Behörde, kann sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. Behördenpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der zuständigen Behörde (beBPo) erfolgen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, kann auf Ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aufheben. Der Antrag kann schriftlich an die vorgenannte Anschrift oder auf elektronischem Wege an safe-sp1-1421745480616-015758252@egvp.de-mail.de erfolgen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Rellingen, den 13.12.2023

Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe

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