Bekanntmachung über die Festsetzung der Abgaben für das Kalenderjahr 2021
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B der Gemeinde Rellingen haben sich nicht geändert, so dass Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2021 nicht erteilt werden.
Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Für die bis zu dieser Bekanntmachung erteilten Abgabenbescheide (Grundsteuer, Niederschlagswassergebühren, Straßenreinigungsgebühren) sind gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, S. 27) in der jeweils gültigen Fassung die im letzten Bescheid festgesetzten Beträge zu entrichten.
Die Abgaben für das Kalenderjahr 2021 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 der GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 01. Juli 2021 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Rellingen, Der Bürgermeister, Fachbereich Finanzen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 228, erhoben werden.
Bei elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist dieser entweder durch absenderbestätigende De-Mail an das Postfach info@rellingen.sh-kommunen.de-mail.de oder als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument per Email an info@rellingen.de zu richten. Eine einfache Email genügt nicht.
Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt involviert oder erfolgt die elektronische Einlegung des Widerspruchs durch eine Behörde, kann sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. Behördenpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der zuständigen Behörde erfolgen.
Rellingen, den 12. Januar 2021
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
gez. Marc Trampe