Sprungziele

Corona-Virus: Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten

  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Pressemitteilungen
  • Rathaus

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein informiert

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt für bestimmte Einrichtungen und Angebote (Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen, Sport in geschlossenen Räumen, Einrichtungen der Kinder-, und Jugendhilfe, Beherbergungsbetriebe) die Erfassung der Kontaktdaten vor. § 4 Abs. 2 der Corona-BekämpfVO beschreibt, welche Daten zu erheben sind und wie lange diese aufzubewahren sind.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein hat dazu ein Musterformular entwickelt. Dieses Formular ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber verwendet oder als Orientierung für eigene Lösung genutzt werden. Das Formular ist als Anlage 1beigefügt. Als Anlage 2ist eine Erläuterung zu dem Formular beigefügt.

Das Formular ist auch im rtf-Format und als OpenDocument-Dateien zu finden unter folgendem Link:

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1331-Erhebung-von-Kontaktdaten-Informationen-und-Vordrucke.html

Die Landesdatenschutzbeauftragte hat dazu einige der häufigsten Fragen mit kurzen Antworten zusammengestellt. Diese lauten wie folgt:

Welche Kontaktdaten werden zum jeweiligen Datum abgefragt?

Name, Anschrift und, wenn vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Wie lange werden die Daten aufbewahrt?

Sechs Wochen. Danach müssen sie vernichtet werden, z. B. geschreddert.

Dürfen die Daten anderweitig verwendet werden?

Nein! Die Kontaktdaten dürfen nicht für andere Zwecke (z.B. Werbung) verwendet werden.

Wann muss ein Veranstalter oder Betreiber die Daten herausgeben?

Nur wenn das Gesundheitsamt (die zuständige Behörde) die Daten anfordert. Das kann geschehen, wenn es darum geht, Infektionswege nachzuvollziehen und Personen, die sich angesteckt haben könnten, zu informieren.

An was muss ein Veranstalter oder Betreiber noch denken?

Vor allem an die Datensicherheit: Bei Aufbewahrung und Umgang mit den Daten muss gewährleistet sein, dass Unbefugte darauf nicht zugreifen können. Man kann beispielsweise die Formulare tagesweise in einem Hefter ablegen, der dann abends weggeschlossen wird.

Und wenn der Datenschutz nicht eingehalten wird?

Dann kann man sich beschweren. Das ULD geht jeder Beschwerde nach.

 

Die Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz zu Themen der Corona-Pandemie werden unter dem folgenden Link bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert:

https://www.datenschutzzentrum.de/corona/

 

 

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.