Einführung einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften
Auch in Schleswig-Holstein wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen ab Mittwoch, 29.04.2020 Pflicht.
Wie bereits über die Medien angekündigt, hat die Landesregierung am 22. April 2020 die Rahmenbedingungen einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften beschlossen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften soll ab dem 29. April 2020 gelten. Die genaue rechtliche Regelung hierzu wird am 24. April 2020 von der Landesregierung beschlossen.
Bekannt gegeben hat die Landesregierung bereits folgende Rahmenbedingungen:
Mund-Nasen-Bedeckungen können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Buffs (Schlauchschal) und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.
Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben.
Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden.
Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufs-zentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.
Ausgenommen von der Pflicht sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und das Fahrpersonal von Taxen bei einer Taxifahrt sein. Außerdem sollen Personen von der Pflicht ausgenommen sein, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beein-trächtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies entsprechend durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Aus-nahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet. Ein Bußgeld ist bislang nicht vorgesehen, aber Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung dürfen die Räumlichkeiten oder die Angebote nicht betreten bzw. nutzen.
Informationen zum Tragen von Mund-, Nasen-Bedeckung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind in einem Merkblatt zusammengestellt.