Gemeindeverordnung der Gemeinde Rellingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-Holst. S.252) wird für den Ortskern der Gemeinde Rellingen verordnet:
§ 1
Im Ortskern der Gemeinde Rellingen dürfen aus Anlass des Rellinger Kunsthandwerkermarktes am Sonntag, den 05.11.2017, alle Verkaufsstellen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, d. h. ein Offenhalten der Verkaufsstellen über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG dar.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 05.11.2017 außer Kraft.
Rellingen, den 18.10.2017
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe