Gemeindeverordnung der Gemeinde Rellingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-Holst. S.252) wird für das Gebiet der Gemeinde Rellingen verordnet:
§ 1
Im Gebiet der Gemeinde Rellingen dürfen aus Anlass des Rellinger Kunsthandwerkermarktes am Sonntag, den 02.11.2014, alle Verkaufsstellen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, d. h. ein Offenhalten der Verkaufsstellen über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG dar.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 02.11.2014 außer Kraft.
Rellingen, den 29.09.2014
Gemeinde Rellingen
Die Bürgermeisterin
als Ordnungsbehörde
gez. Radtke