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Kreis Pinneberg erlässt Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne)

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Infizierte benötigen einen PCR-Test

Nachdem das Gesundheitsministerium heute (15.2.) einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen für Schleswig-Holstein herausgegeben hat, ist die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg angepasst worden. Aufgrund der neuen Testverordnung des Bundes sind die Vorgaben für positiv getestete Personen im Erlass neu geregelt. Kern der Anpassungen ist, dass Personen immer einen PCR-Test für die Bestätigung eines positiven Testergebnisses (Selbst- oder Schnelltest) benötigen. Die neuen Regelungen treten am morgigen 16.2. in Kraft.

Konkret sieht der Erlass folgende Anpassungen bei positiv getesteten Personen vor:

- Bei einer Person, die aufgrund eines durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) zum Beispiel in einer Teststation oder in einem Testzentrum positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss zur Bestätigung immer ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor war dafür ein zweiter professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest ausreichend.

- Bei einer Person, die sich mittels eines Selbsttests oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener Antigen-Schnelltest positiv auf das Coronavirus testet, muss zur Bestätigung ebenfalls ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor reichte dafür ein professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest aus.

- Ein PCR-Test kann wie bisher auch in einem Testzentrum, je nach Verfügbarkeit und Angebot in einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt gemacht werden.

Davon unberührt gilt, dass zur „Freitestung“ aus der Absonderung die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist weiterhin nur fünf Tage.

Auch die Regelungen für Kontaktpersonen bleiben bestehen, die sich grundsätzlich nur als Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben müssen, sofern sie nicht geboostert oder dieser Personengruppe nach den Definitionen des RKI gleichgestellt sind.

Mehr dazu finden Sie unter: www.rki.de/kontaktpersonenmanagement

Die Frage, was als ein Genesenennachweis gilt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die auf die fachlichen Vorgaben des RKI Bezug nimmt. Aktuell (Stand 15.2.) muss für den Genesenennachweis eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein, das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Mehr dazu hier: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
 

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

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