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Land ändert Corona-Verordnung

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Die Landesregierung hat gestern die Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese ist gültig ab Sonntag den 11. April, mit Ausnahme der Regelung zur Außengastronomie.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  • Außengastronomie: Die Außengastronomie in Schleswig-Holstein kann wie angekündigt in Kreisen und kreisfreien Städten, die in der Inzidenz stabil unter 100 liegen, unter strengen Auflagen wieder ab dem 12. April öffnen. Die aktuellen Kontaktbeschränkungen sind auch hier gültig – demnach dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Die Gastronomen müssen Kontaktdaten erheben, und die Abstände müssen in allen Bereichen gewährleistet sein. FFP2-Masken oder medizinische Masken sind Pflicht, lediglich am Tisch dürfen die Gäste diese abnehmen. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen, auch wenn diese nicht verpflichtend sind. Alkoholische Getränke dürfen bis 21 Uhr ausgeschenkt werden. Ab 50 Gästen im gesamten Außenbereich (gleichzeitig) bedarf es der Anzeige des Hygienekonzeptes beim zuständigen Gesundheitsamt. 

  • Modellprojekte: Die Gesundheitsämter können für Modellprojekte in Tourismus, Sport und Kultur mit strengen Schutzmaßnahmen und Testkonzepten (zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar) Ausnahmen von den derzeitigen Regeln ab dem 19. April zulassen. Voraussetzung sind die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und eine wissenschaftliche Begleitung.
     

  • Testmöglichkeiten: Beschäftigte in Kindertagesstätten sowie Kindertagespflegepersonen sollen zweimal pro Woche auf eine Covid-Infektion getestet werden, bei Personen mit einem hinreichenden Impfschutz reicht die Testung einmal pro Woche aus.
     

  • Alkoholverbot: Bereiche und Zeiten, in denen das bisherige Alkoholverbot in der Öffentlichkeit aufrechterhalten bleibt, werden künftig von den Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte festgelegt.

  • Maskenpflicht: Verstöße gegen die Tragepflicht einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sind künftig auch ohne wiederholte Aufforderung durch eine Ordnungskraft Ordnungswidrigkeiten.

  • Befreiung Maskenpflicht: Die Landesregierung kündigt an, dass Personen die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, demnächst ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Die Attestpflicht soll zeitnah eingeführt werden, Betroffene sollten bei ihrem Arzt / ihrer Ärztin schon jetzt eine entsprechende Bescheinigung anfordern.


    Die Quarantäne-Verordnung ist ebenfalls verlängert worden. Beide Verordnungen sind nun gültig bis zum 9. Mai 2021 und hier zu finden.


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