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Landesregierung beschließt die Corona-Bekämpfungsverordnung

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Wie angekündigt hat das Kabinett die Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit gelten ab dem 19. März, bis zum 2. April 2022 Übergangsregelungen mit Masken- und Testpflichten in bestimmten Bereichen. Kontaktbeschränkungen oder die meisten 3G-Regeln entfallen.

Hintergrund der Lockerungen sind auch die angepassten Bundesregeln, die deutlich höhere Hürden für mögliche Einschränkungen setzen sowie die überwiegend milden Krankheitsverläufe derzeit.

Maskenpflicht

  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
  • Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
  • Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
  • Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
  • Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
  • Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
  • Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
  • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
  • In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
  • Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.

In der Übergangszeit sollen weiterhin Hygienekonzepte in Geschäften, Gaststätten, Sportangeboten, Hotels oder bei Veranstaltungen sowie insbesondere für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden, Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen angewendet oder fortgesetzt werden. Dazu zählen z.B. weiterhin das Bereitstellen der Möglichkeit zur Handdesinfektion.

Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kitas
Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen. Dies gilt ebenfalls für Kitas und Kindertagespflegepersonen. Die Testpflicht (3x/Woche) für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen. Das Land stellt ihnen hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung.

Diskotheken und ähnliche Lokalitäten
Aufgrund der hohen Interaktion bleibt es hier bei der 2 G+ Regel: Also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.

Die Coronabekämpfungsverordnung finden Sie hier.

 

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