Coronaverordnung: 2G-Regeln im Einzelhandel
Die Landesregierung hat die Anpassung der Coronaverordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese tritt ab Sonnabend, den 4. Dezember 2021, in Kraft und regelt die 2G-Regel im Einzelhandel.
Die wichtigsten Informationen sind:
- Im Einzelhandel gilt künftig mit Ausnahmen die 2G-Regel
- Die 2G-Regel gilt auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B Reisebüros)
- Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen mit einem ärztlichen Attest und einem negativen Test auch dort einkaufen.
- Ausgenommen sind auch Geschäfte und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
- Betreiber*innen sind verpflichtet, mit einem Aushang deutlich auf die 2G-Pflicht hinzuweisen und mehrfach täglich stichprobenhaft zu kontrollieren.
- Ausgenommen von der 2G-Regel sind folgende Geschäfte und Dienstleistungen:
* Lebens- und Futtermittelangebote,
* Wochenmärkte,
* Getränkemärkte,
* Apotheken,
* Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
* Drogerien,
* Tankstellen,
* Poststellen,
* Reformhäuser,
* Babyfachmärkte,
* Zeitungsverkauf,
* Buchhandlungen,
* Bau- und Gartenmärkte,
* Blumengeschäfte,
* Tierbedarfsmärkte,
* Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
* Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
* Banken und Sparkassen,
* Reinigungen und Waschsalons,
* Friseurgeschäfte,
* Optiker und Hörgeräteakustiker,
* Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
- Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume, z.B. beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten ebenfalls keine 2G-Regeln.
- Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.
Die Verordnung finden Sie hier.