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Leitfaden für Hygienekonzepte in der Gastronomie

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Vom 18. Mai an können Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe wieder öffnen. Es müssen aber Mindestanforderungen erfüllt sein.

Mit der erlaubten Öffnung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben greifen vom 18. Mai an die nächsten Schritte der Lockerung bei der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus. Allerdings müssen Hygienekonzepte erstellt und eingehalten werden, für die bestimmte Mindestanforderungen gelten. Der Leitfaden des Wirtschaftsministeriums von Schleswig-Holstein sowie Strategie-Empfehlungen der DEHOGA finden sich in diesem Artikel.

Auszug aus dem Leitfaden Mindestanforderungen:

  • Die Gäste müssen über das Hygienekonzept des betreffenden Betriebs informiert werden.
  • Es müssen ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Händehygiene bereitgestellt werden.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend des Hygienekonzepts geschult sein.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unmittelbarem Gästekontakt wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
  • Für Gäste besteht eine Anmelde- beziehungsweise Reservierungspflicht unter der Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können.
  • Zwischen den besetzten Stühlen zweier Tische muss ein Mindestabstand von 1,50 Metern bestehen. Durch entsprechende physische Barrieren kann der Abstand verringert werden.
  • Es sind nicht mehr als 50 Gäste zugelassen (Ausnahmen können genehmigt werden).
  • Die Betriebe müssen spätestens um 22 Uhr schließen.
  • Übermäßiger Alkoholkonsum und Buffets sind nicht gestattet.
  • Für die Toilettenbenutzung muss eine geeignete Zugangsregelung getroffen werden.
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