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Neue Corona-Verordnung gilt ab dem 18. Mai

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Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat die Verordnung vollständig neu gefasst. Auch der Kreis erlässt eine neue Verfügung.

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat am Samstag eine Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Verordnung gilt ab Montag, 18. Mai, und ist zunächst bis zum 7. Juni befristet. 

Die Verordnung wurde vollständig neu gefasst.

Zur Struktur:

Im vorderen allgemeinen Teil der Verordnung ist Grundsätzliches geregelt:

  • der Abstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen ist wenn möglich immer einzuhalten
  • wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern
  • Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann
  • Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze können in besonderen Fällen hinzukommen.

Im speziellen Teil ist unter anderem geregelt:

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils werden für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen finden Sie hier.

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 Quadratmeter aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, eine Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weite. Ausnahme sind Personen, die das zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht können.

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios.

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen. 

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.  

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben. Verwiesen wird auf die angehängten Empfehlungen der DEHOGA.

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inklusive Ausnahme für Personen, die das beispielsweise aus medizinischen Gründen nicht können)

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