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Neue Testverordnung

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Seit Samstag, den 12. Februar 2022, ist eine neue Testverordnung auf Grundlage der überarbeiteten nationalen Teststrategie in Kraft getreten.

Künftig gilt:

 - Der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test bleibt zwar bestehen. PCR Tests wird es künftig aber nur noch nach positivem Antigen-Schnelltest geben.

- Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt. Auch sie benötigen allerdings einen positiven Antigen-Schnelltest, bevor sie den PCR-Test machen können.

- Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App reicht nicht mehr aus, um einen PCR-Test zu bekommen. Ein Anspruch muss zunächst mit einem Antigentest abgeklärt werden.

 - Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, reicht der Antigen-Schnelltest.

- Auch Kinder werden weiterhin Zugang zu PCR-Tests haben. Ein aktualisierter Absonderungserlass ist für den 14. Februar 2022 vorgesehen.

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