Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
Gültig ab dem 29. März 2021
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 29. März2021 beschlossen. Die bisherigen Regelungen bleiben weitgehend bestehen.
Folgende Anpassungen und Änderungen wurden vorgenommen:
- Pflegeeinrichtungen: Die bisherige Begrenzung auf zwei feste Personen zum persönlichen Besuch wird aufgehoben. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen ist auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen aufgrund der in den Heimen abgeschlossenen Impfkampagne zulässig. Persönliche Besucher*innen, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen, sind von der allgemeinen Testpflicht ausgenommen. Dies bedeutet, dass nach der letzten erforderlichen Impfung der Besucherinnen und Besucher eine Zeit von zwei Wochen vergangen sein muss.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gegen eine Corona-Infektion haben, dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten
Sport: Beim zulässigen Kindersport ist nun eine Anleitung von bis zu zwei Übungsleiter*innen möglich. Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder (bis 14 Jahre) erlauben
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Die bisherige Anzeigepflicht von rituellen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmer*innen bei der zuständigen Behörde entfällt. Gemeindegesang ist im Freien und mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
Außerschulische Bildungsangebote: Jagdausbildung und Prüfung sowie die studienvorbereitende Ausbildung an Musikschulen sind unter Auflagen möglich
Die vollständige Verordnung finden Sie hier.