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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

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Die Landesregierung hat am 29. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die nächste Stufe der angekündigten Rücknahme von Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 30. April 2022.

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Änderungen:

 • Die bisherige Empfehlung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen wird gestrichen (§ 2).

• Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Innenräume begrenzt, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1 neu).

• Die Einhaltung der Hygienestandards für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen wird zu einer Empfehlung herabgestuft (§ 4).

• Alle bisherigen Pflichten zur Erstellung eines Hygienekonzepts werden aufgehoben (u. a. auch für Wahlgebäude).

• Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden in folgenden Bereichen aufgehoben: Veranstaltung, Wahlgebäude, Versammlungen, Gaststätten, Einzelhandel, Dienstleistungen mit Körperkontakt und deren Ladenlokale, Freizeit und Kultureinrichtungen, außerschulische Bildungsangebote, Gesundheitsfach und Pflegeschulen, rituelle Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (die Maskenpflicht galt dort zuletzt nur noch für externe Personen), Bahnhofsgebäude, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

• Die bisherige 2G-Regel für Diskotheken etc. wird aufgehoben.

• Bisherige 3G-Regel für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen wird aufgehoben.

Im Ergebnis enthält die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ab dem 3. April 2022 nur noch folgende Vorgaben:

 • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1).

• Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen gelten allgemeine Empfehlungen zu Hygienestandards ((insb. Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßiges Lüften, § 4).

• Für ambulante Pflegedienste gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 6), also
o Maskenpflicht für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist
o Testpflicht dreimal pro Woche für Dienstleister, die geimpft oder genesen sind

o Testpflicht täglich für Dienstleister, die nicht geimpft oder genesen sind.

• Für Krankenhäuser gelten die bisherigen Regelungen fort (insb. Maskenpflicht für externe Personen, Testkonzept, § 8)

• Für stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 9) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 10) gelten die bisherigen Regelungen fort (mit Ausnahme der Hygienekonzepte), also
o Maskenpflicht für externe Personen und Mitarbeiter
o Testpflichten für Mitarbeiter und externe Personen

• Für Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten gelten die bisherigen Regelungen fort, allerdings nur bis zum Ablauf des 18. April 2022 (§ 11). Weiterhin gelten also
o die Testpflicht dreimal wöchentlich für geimpfte oder genesene Beschäftigte
o die Testpflicht täglich für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und
o die Testpflicht dreimal wöchentlich für mindestens einen Elternteil (§ 11).

• In Verkehrsmitteln des ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personal und Fahrgäste (§ 12).

Darüber hinaus bleibt es wie bisher angekündigt dabei, dass die Maskenpflicht an Schulen mit Beginn der Osterferien endet. Die aktuell bis zum Ablauf des 2. April 2022 befristete Schulen-Coronaverordnung wird ersatzlos auslaufen.

Die Verordnung finden Sie hier.

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