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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

  • Rathaus

Die Landesregierung hat am 24. Mai 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 29. Mai 2022 in Kraft und ist bis zum 25. Juni 2022 befristet.

Gegenüber der bisher geltenden Fassung werden die Vorschriften und Empfehlungen

nochmals weiter gelockert. Dies betrifft folgende Veränderungen der Regelungen gegenüber dem bisherigen Stand:

• Die allgemeinen Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Veranstaltungen (z. B. regelmäßige Reinigung von Oberflächen, Lüftung der Innenräume, sichtbare Aushänge der Hygieneregeln, Vermeidung enger Begegnungen und Vorhalten von Möglichkeiten zur Händehygiene bei Toiletten) werden gestrichen.
 

• Bei ambulanten Pflegediensten wird die Testpflicht der Beschäftigten dreimal wöchentlich gestrichen. Die Beschäftigten müssen nunmehr nur noch über einen (täglichen) Testnachweis verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Es bleibt bei der täglichen Testpflicht bei den Beschäftigten in ambulanten Pflegediensten, die nicht geimpft oder genesen sind.
 

• Für Besucher von Pflegeeinrichtungen gilt die Testpflicht nur noch dann, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.

• Auch für Beschäftigte von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen entfällt die Testpflicht dreimal wöchentlich. Sofern sie geimpft oder genesen sind, benötigen sie nur noch dann einen Testnachweis, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Für nicht geimpfte oder genesen Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht.
 

• Die bisherige Pflicht für die Betreiber von Pflegeeinrichtungen, Tests für externe Personen und Beschäftigte vorzuhalten, entfällt.
 

• Bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe entfällt die Empfehlung an die Betreiber, vor Ort Testungen für externe Personen anzubieten.

 

Die Verordnung finden Sie hier.

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