Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
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Die Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 7. April 2023 (Auslaufen der bundesweiten Corona-Maßnahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes).
Mit der Neufassung wird insbesondere die bereits angekündigte Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV umgesetzt. Gegenüber der bisher geltenden Verordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen:
• Der Verordnungszweck wird deutlich eingegrenzt. Es geht nicht mehr um den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, sondern lediglich um die Regelung bestimmter Ausnahmen von der bundesgesetzlich normierten Testpflicht.
• Die bisher in der Bekämpfungsverordnung geregelten Ausnahmen von der im Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehenen Testpflicht bleiben unverändert bestehen. Damit gilt die Testpflicht beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nicht für asymptomatische Personen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt auch ohne Impf- oder Genesenenstatus die Testpflicht nicht für bestimmte externe Personen, die sich lediglich kurz in der Einrichtung aufhalten oder die keinen/nur geringfügigen Kontakt zu den dort betreuten Personen haben, wie zum Beispiel Postboten, Lieferanten, Handwerker etc.
• Die bisher geltende Maskenpflicht in Innenbereichen des ÖPNV entfällt. Dementsprechend entfällt auch die bisher geregelte Definition der Mund-Nasen-Bedeckung und der generellen Ausnahmen von der Maskenpflicht.
• Die Pflicht zur Einzelunterbringung von positiv getesteten Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen entfällt.