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Neufassung der Schulen-Coronaverordnung ab 14. Februar 2022

  • Rathaus

Die Landesregierung hat am 10. Februar 2022 eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 14. Februar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 13. März 2022.

Im Wesentlichen werden damit die bestehenden Regelungen zur Testpflicht und zur Maskenpflicht bis zum 13. März 2022 fortgeschrieben.

Allerdings gibt es einige kleinere Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Stand:

• Durch eine ausdrückliche Möglichkeit für eine Ausnahme von der Maskenplicht wird das Singen und Spielen von Blasinstrumenten im lehrplanmäßigen Unterricht sowie auch in anderen schulischen Veranstaltungen (Chor, Orchester etc.) erleichtert bzw. wieder ermöglicht (Entscheidung der Lehrkraft mit Zustimmung des Schulleiters, § 5 Abs. 3).

• Die tägliche Testpflicht für fünf Schultage bei einem Infektionsfall in einer Lerngruppe endet unverzüglich, wenn der Primärfall durch einen Antigenschnelltest in einem Testzentrum oder einer Teststation widerlegt wird. Bislang war hierfür ein entsprechender PcR-Test erforderlich (§ 7 Abs. 8).

Es ist vorgesehen, dass auch der Hygieneleitfaden für Schulen hinsichtlich des Musikunterrichts entsprechend angepasst wird.

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