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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterkünfte in der Gemeinde Rellingen

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes und des § 4 der Satzung über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Rellingen vom 10.01.1991 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 01.12.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung von Räumen der von der Gemeinde Rellingen unterhaltenen Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Asylsuchende und sonstige ausländische Flüchtlinge werden Gebühren erhoben.
(2) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und Obdachlosen bestimmten Gebäude, Wohnungen, Räume usw..

§ 2
Gebührenpflichtiger Personenkreis
Gebührenschuldend sind diejenigen Personen, die in die Unterkünfte eingewiesen sind. Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts nutzen, sind zur Zahlung der auf die Haushaltsgemeinschaft entfallenden Benutzungsgebühren als Gesamtschuldner/-innen verpflichtet. Minderjährige jedoch nur, soweit sie über eigenes Einkommen verfügen.

§ 3
Bemessung der Benutzungsgebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung (IIBV) in der jeweils geltenden Fassung. Flure, Waschküchen und ähnlich, gemeinschaftlich genutzte Flächen werden anteilig berechnet. Wird die Unterkunft keinen vollen Monat genutzt, bemisst sich die Benutzungsgebühr für jeden angefangenen Tag der Benutzung auf 1/30 der monatlichen Gebühr.
(2) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die Gebühr beinhaltet die jeweils anteilige Betriebskostenvorauszahlung.
(3) Grundlage für eine Errechnung der Benutzungsgebühr nach Monaten ist 1/12 der Jahresgebühr für jeden Monat der Benutzung. Bei der errechnung der Benutzungsgebür nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/360 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(4) Bei der Unterbringung in von Dritten angemieteten Wohnungen mit ortsüblicher Miete wird nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (in der jeweils geltenden Fassung) Ersatz in Höhe der von der Gemeinde Rellingen verauslagten Mietkosten erhoben. Diese Gebührensatzung findet insoweit keine Anwendung.

§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Einweisung in eine Unterkunft gemäß der Einweisungsverfügung. Von diesem Zeitpunkt an wird der eingewiesenen Person ein Platz in der Unterkunft zur Verfügung gestellt und das Nutzungsrecht begründet.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag des Auszuges der eingewiesenen Person aus der Unterkunft, soweit sie dies dem einweisenden Fachamt unter Rückgabe der Wohnungsschlüssel persönlich anzeigt.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Verpflichtung, die Gebühren dieser Satzung vollständig zu entrichten.

§ 5
Fälligkeit und Beitreibung
(1 ) Die Gebühr ist bis zum 10. Tag nach Erhalt des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum 03. eines Monats für den laufenden Monat fällig.
(2) Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften entbindet nicht von der fristgerechten und vollständigen Zahlung der Gebühr.
(3) Die Benutzungsgebühr ist zwangsweise beitreibbar. Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entsprechende Anwendung.

 

§ 6
Anzeigepflicht
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug unverzüglich der Gemeinde Rellingen anzuzeigen. Die Meldepflicht nach melderechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde Rellingen kann die nach dieser Satzung zur Berechnung der Benutzungsgebühr erforderlichen Angaben von den Benutzerinnen und Benutzern gemäß den aktuellen landesrechtlichen Datenschutzvorgaben erheben und speichern.
Die Gemeinde Rellingen ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren an Dritte (Polizei), zum Zwecke der pädagogischen Betreuung (Diakonieverein) sowie zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen Sozialleistungsträgern (Sozialamt und Jobcenter) und der Gemeindekasse weiterzuleiten.
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Landesdatenschutzgesetzes in der geltenden Fassung.

§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Rellingen vom 30.08.2004 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 27.05.2014 außer Kraft.


Rellingen, den 10.12.2015 Gemeinde Rellingen
Die Bürgermeisterin
gez. Radtke

 

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterkünfte der Gemeinde Rellingen / Gebührenverzeichnis

1.) Unterkünfte Altbau, abgeschrieben, einfacher Ausstattungsstandard

Unterkunft 1:
Wohnfläche: 459,21 qm
16 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 105,14 ¤

In der Benutzungsgebühr sind die Vorauszahlungen für folgende Nebenkosten enthalten: Abfallbeseitigung, Hausmeister, Gartenpflege, Grundabgaben, Heizung, Niederschlagswasser, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinfeger, Strom, Versicherung, Wasser.

Unterkunft 2:
Wohnfläche: 180 qm
10 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 93,34 ¤

In der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten.

Unterkunft 3:
Wohnfläche. 296,89 qm
5 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 151,73 ¤

In der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten.

Unterkunft 4:
Wohnfläche: 296,89 qm
5 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 149,80 ¤

In der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten

Unterkunft 5:
Wohnfläche: 296,89 qm
5 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 105,93 ¤

In der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten.

Unterkunft 6:
Wohnfläche: 226,80 qm
6 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/Jahr: 88,76 ¤

In der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten.

Für weitere Unterkünfte gleichen Standards und Alters ist bei Nichtvorliegen der Kostenrechnung eines Jahres zunächst der Durchschnittswert aus den vorgenannten Unterkünften als Quadratmeterpreis pro Jahr anzusetzen.


2.) Unterkünfte neueren Baujahrs mit Restnutzungsdauer, einfacher Ausstattungsstandard

Unterkunft 1 :
Baujahr: 1968
Wohnfläche: 153,23 qm
2 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter/ Jahr: 236,53 ¤

In der Benutzungsgebühr sind die Vorauszahlungen für folgende Nebenkosten enthalten: Abfallbeseitigung, Hausmeister, Gartenpflege, Grundabgaben, Heizung, Niederschlagswasser, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinfeger, Strom, Versicherung, Wasser.

Für weitere Unterkünfte gleichen Standards und Alters ist bei Nichtvorliegen der Kostenrechnung eines Jahres zunächst der Durchschnittswert aus den vorgenannten Unterkünften als Quadratmeterpreis pro Jahr anzusetzen.

Unterkunft 2 :
Baujahr: 2014
Wohnfläche 265,32 qm
14 Wohneinheiten
Benutzungsgebühr pro Quadratmeter / Jahr: 150,69 ¤

ln der Benutzungsgebühr sind anteilige Vorauszahlungen für Nebenausgaben analog zur Unterkunft 1 enthalten.

Für weitere Unterkünfte gleichen Standards und Alters ist bei Nichtvorliegen der Kostenrechnung eines Jahres zunächst der Durchschnittswert aus den vorgenannten Unterkünften als Quadratmeterpreis pro Jahr anzusetzen.

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