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Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften für Obdachlose und Asylsuchende in der Gemeinde Rellingen

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 06.07.2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 552), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H-, S. 27), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 01.12.2016 folgende Satzung erlassen

§ 1

Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Asylsuchenden unterhält die Gemeinde Rellingen Unterkünfte als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, sowie nach privatem Recht angemietete Häuser und Wohnungen zur öffentlich-rechtlichen Nutzung durch Obdachlose und Asylsuchende. 

§ 2

(1) Die Einweisung erfolgt durch eine Einweisungsverfügung des Bürgermeisters als Ordnungsbehörde. Sie kann auch nur für einen in der Verfügung im Voraus

festgelegten Zeitraum erfolgen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung oder weiteres Verbleiben besteht nicht.

(3) Alleinstehende Obdachlose und Asylsuchende können mit anderen alleinstehenden Obdachlosen und Asylsuchenden gleichen Geschlechts und gleicher

Staatsangehörigkeit zusammen in einem Raum untergebracht werden.

(4) Die untergebrachten Personen sind verpflichtet, nach eigenen Unterkunftsmöglichkeiten zu suchen.

§ 3

(1) Die Einweisungsverfügung kann jederzeit frei widerrufen werden, wenn

a. der Grund der Einweisung entfällt,

b. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im Einzelnen

bezeichnet werden müssen, geboten ist,

c. der Benutzer durch sein Verhalten Anlass gibt, insbesondere gegen die

Anordnungen der gemäß § 5 zu erlassenden Benutzungsordnung verstößt.

Aus denselben Gründen können vom Bürgermeister der Gemeinde Rellingen als Ordnungsbehörde auch Umsetzungsverfügungen ausgesprochen werden.

(2) Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, den Wünschen der Benutzer auf anderweitige Unterbringung nachzukommen.

§ 4

Für die Benutzung von Unterkünften werden Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung erhoben, die die Gemeindevertretung der Gemeinde Rellingen erlässt.

§ 5

Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung (Benutzungsordnung) geregelt, die vom Bürgermeister erlassen wird. Der Bürgermeister kann die Hausordnung (Benutzungsordnung) auch ändern.

Diese ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 6

(1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung, also auch gegen die Bestimmungen der Hausordnung/Benutzungsordnung gemäß § 5 dieser Satzung, kann ein Bußgeld bis zur Höhe von 25,00 € nach schriftlicher Anhörung festgesetzt werden.

(2) Auch können nach vorheriger schriftlicher Androhung und erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlungen durch die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr Beauftragten auf Kosten des Verpflichteten ausgeführt werden.

Ist Gefahr im Verzuge, so kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(3) Das Bußgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(4) Vorschriften über die Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges, insbesondere soweit sie die zwangsweise Umsetzung von Obdachlosen und Asylsuchenden in andere Unterkünfte betreffen, bleiben unberührt.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rellingen, den 07.12.2016

Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
gez. Marc Trampe

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