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Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

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Aufgrund des § 50 Bundesmeldegesetz informiert die Gemeinde Rellingen über die Widerspruchsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen.

Datenübermittlung nach dem Soldatengesetz

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Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz weist die Gemeinde Rellingen darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c des Soldatengesetzes widersprechen können.

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